ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SPORTSCHULE WERWOLF SPEYER
Punkt 1
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Mitgliedsverträge zwischen der Sportschule Werwolf Speyer und deren Mitgliedern.
1.2. Dies gilt auch für etwaige neue Leistungsangebote.
Punkt 2
2.1. Die traditionellen Werte der Kampfsportarten stehen im Vordergrund und sind zu pflegen und zu wahren.
2.2. Die Anwendung der Kampfsportarten außerhalb der Sportschule darf nur zu Zwecken der Selbstverteidigung erfolgen.
Punkt 3
3.1. Das Trainingspersonal ist zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes sowie der Ordnung und Sicherheit in der Sportschule berechtigt, Weisungen zu erteilen, diesen Weisungen ist jederzeit Folge zu leisten.
3.2. Grobe Missachtung der Hausordnung – vor allem bei Wiederholung trotz Abmahnung – kann den sofortigen Ausschluss des Mitglieds unter Verlust des für den laufenden Monat vereinbarungsgemäß entrichteten oder noch zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags nach sich ziehen.
3.3. Sachschäden an Trainingsgeräten und der Studioeinrichtung werden auf Kosten des Verursachers behoben.
Punkt 4
4.1. Die Teilnahme an den Trainingsangeboten erfolgt grundsätzlich auf das eigene Risiko des Teilnehmers.
4.2. Gesundheitliche Risiken sind zuvor mit einem Arzt abzuklären.
4.3. Die Sportschule haftet nicht bei Sach- und Personenschäden, die sich der Teilnehmer beim Training zuzieht,
soweit dem Anbieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
4.4. Ebenso wenig haftet die Sportschule für den Verlust mitgebrachter Gegenstände, insbesondere von
Wertgegenständen, Handys etc.
Punkt 5
5.1. Es ist strengstens untersagt, Arzneimittel, Drogen oder sonstige leistungssteigernde Präparate in die Sportschule
mitzubringen oder vor bzw. während dem Training zu konsumieren.
5.2. Ebenso ist es strengstens untersagt, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich anderen Mitglieder anzubieten, zu
vermitteln oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
5.3. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote ist die Sportschule zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
5.4. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Mitglied bleibt insoweit ausdrücklich
vorbehalten.
5.5. Eine Einnahme aus medizinischen Gründen ist mit einem Arzt abzuklären und dem Trainingspersonal mitzuteilen.
Punkt 6
6.1. Die Laufzeit des Mitgliedsvertrages beträgt 24, 12 oder 6 Monate.
6.2. Der Vertrag verlängert sich um die jeweils bestehende Laufzeit, wenn er nicht
spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraumes schriftlich gekündigt wird.
6.3. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei.
Punkt 7
7.1. Ein ermäßigter Tarif für Schüler, Studenten und Auszubildende sowie Wehrdienstleistende wird nur gegen Vorlage einer entsprechenden gültigen Bescheinigung gewährt.
7.2. Nachweise/Bescheinigungen müssen halbjährlich (jeweils bis spätestens zum 24. April sowie zum 24. Oktober) unaufgefordert zur Einsicht vorgelegt werden.
Punkt 8
8.1. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. bzw. zum 15. eines Kalendermonats fällig.
8.2. Die Aufnahmegebühr in Höhe von 40,- € bei Erwachsenen bzw. 30,- € bei Kindern ist bei Abschluss des Vertrages sofort fällig und wird mittels Lastschrift eingezogen.
8.3. Das Lastschriftverfahren ist obligatorisch.
8.4. Lastschriftrückläufer können ohne Mitteilung an das Mitglied mit der nächsten Abbuchung – inklusive der Rücklastgebühren der Bank sowie einer zusätzlichen Aufwandspauschale in Höhe von 10,- € erneut erhoben werden.
8.5. Änderungen von Anschrift, Telefonnummer oder Bankverbindung sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
8.6. Kosten für die etwaige Ermittlung einer neuen Anschrift sowie Mahngebühren im Falle des Verzuges vom 5,- € pro Mahnung sind von dem Mitglied zu erstatten.
8.7. Sollte ein Mitglied mit mehr als 2 Monatsbeiträgen im Verzug sein, so ist die Sportschule zur fristlosen
Kündigung des Vertrags berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
8.8. Prüfungsgebühren, Lizenzbeträge, Pässe sowie Ausrüstungsgegenstände und dergleichen sind im Mitgliedsbeitrag nicht inbegriffen.
8.9. Die Sportschule behält sich vor, von jedem Mitglied eine Servicepauschale in Höhe von 5,- € eines jeden Kalenderjahres vom Mitgliedskonto abzubuchen.
8.10. In den monatlichen Mitgliedsbeitragen ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Bei einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind die monatlichen Mitgliedsbeiträge entsprechend anzupassen.
Punkt 9
9.1. Die Mitgliedschaft ist nicht auf andere Personen übertragbar.
9.2. Bei nicht vorhersehbaren Ausfallzeiten oder Unterbrechungen durch Krankheit, Urlaub oder sonstigen dringenden Verhinderungen wird die Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages nicht berührt.
9.3. Bei längerer Erkrankung kann gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes eine Unterbrechung des Vertrages der Gestalt erfolgen, dass sich die Mitgliedschaft um die Dauer der Unterbrechung verlängert.
9.4. Bei einer Dauererkrankung mit nicht absehbarer Wiedergenesung (länger als 6 Monate), die ebenfalls ärztlich nachgewiesen werden muss, besteht ein Anspruch auf Beendigung des Vertrages zum Zeitpunkt der ärztlichen Festlegung der Dauererkrankung.
9.5. Für den Fall einer ausbildungs- oder berufsbedingten Abwesenheit von mehr als einem Monat kann unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers ebenfalls eine Ruhezeit vereinbart werden, die sich an die jeweilige Vereinbarungslaufzeit anschließt.
9.6. Der Fall eines Wohnsitzwechsels mit mehr als 30 Kilometern Entfernung zur Sportschule rechtfertigt eine Aufhebung der Vereinbarung zu dem auf das entsprechende Datum folgende Monatsende.
9.7. Eine entsprechende Meldebescheinigung ist vorzulegen.
Punkt 10
10.1. Die Öffnungszeiten und Kursangebote werden durch die Sportschule bestimmt; Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
10.2. Während der Schulferien des Landes Rheinland-Pfalz findet grundsätzlich kein Unterricht für Kinder statt.
10.3. Während der Sommerferien ist die Sportschule für 3 Wochen geschlossen, ebenso für 2 Wochen im Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen.
10.4. Eine Schließung der Sportschule an gesetzlichen Feier- bzw. Brückentagen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.5. Ein Anspruch auf Unterricht während dieser Zeiträume besteht nicht.
10.6. Die Sportschule behält sich vor, das Angebot an Einrichtungen, Trainingsgeräten, Kursen, Programmen und Zeiten im Zeitablauf zu modifizieren.
10.7. Weiterhin ist es möglich, dass ein angebotenes Programm oder ein Kurs wegen Erkrankung oder plötzlicher Verhinderung des Kursleiters nicht stattfinden kann oder ein Trainingsbereich oder einzelne Einrichtungen wegen Wartungs- und Reparaturarbeiten befristet nicht zur Verfügung stehen.
10.8. Soweit dies in Art und Umfang den Kern der geschlossenen Vereinbarung nicht berührt, leiten sich aus den vorstehend geschilderten Sachverhalten keine Beitragsminderungs- oder Kündigungsgründe für das Mitglied ab.
10.9. Wird es der Sportschule aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, sowie bei höherer Gewalt unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Schadenersatz, Beitragsminderung oder Ersatzstunden.
Punkt 11
11.1. Das Mitglied bestätigt durch Vertragsunterschrift, eine Abschrift des Vertrages sowie eine Abschrift der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten zu haben.
11.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, jede Änderung des Vertrages bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
11.3. Sollen Teile des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Bestimmungen hiervon
unberührt.
11.4. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sind solche zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am
nächsten kommen.
11.5. Die Sportschule ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
Die Änderungen werden wirksam, wenn die Sportschule auf die Änderungen hinweist, das Mitglied die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb 14 Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist die Sportschule berechtigt, den Mitgliedsvertrag zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen.